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Weniger als 570 Euro Witwenrente durchschnittlich

Für Angehörige ist der Tod des Ehegatten, der Mutter oder des Vaters eine schmerzliche Erfahrung. Zusätzlich kommt oft noch die Sorge um das finanzielle Auskommen. Dass die gesetzliche Rentenversicherung hier nur teilweise weiterhilft, zeigt eine aktuelle Statistik.

(verpd) In Deutschland erhielten im Jahre 2009 insgesamt knapp über 5,8 Millionen Bürger eine Hinterbliebenenrente. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 513 Euro monatlich. Witwer, verwaiste Kinder und junge Witwen erhielten sogar deutlich weniger. Dies geht aus einer vor Kurzem veröffentlichten Statistik des Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hervor.

Die Hinterbliebenenrente setzt sich aus der großen und kleinen Witwen-/Witwerrente, der Voll- und Halbwaisenrente und der Erziehungsrente zusammen. Knapp 4,9 Millionen Frauen bekamen 2009 eine große Witwenrente in Höhe von durchschnittlich 569 Euro monatlich. Über 9.000 verwitwete Ehegattinen mussten sich mit der kleinen Witwenrente, die weniger als die Hälfte der großen Witwenrente ist, zufriedengeben. 252 Euro betrug die monatliche Rente für die rund 540.000 Witwer. Eine kleine Witwerrente erhielten rund 1.200 Männer.

Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente

Seit 1. Januar 2002 beträgt die große Witwen- oder Witwerrente noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten. Für alle, die vor dem genannten Zeitpunkt geheiratet haben oder vor dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt noch die alte Regelung mit 60 Prozent. Bei der kleine Witwen- oder Witwerrente werden 25 Prozent der Rente des Verstorbenen wegen voller Erwerbsminderung angesetzt. Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente hat grundsätzlich der verbliebene Ehepartner, wenn der verstorbene gesetzlich Rentenversicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem darf der Witwer oder die Witwe nach dem Tod des Ehegatten nicht wieder heiraten. Eine große Witwen- und Witwerrenten erhält dabei nur der überlebende Ehegatte, der entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht.

Erziehungs- und kleine Witwen- und Witwerrente

Alle, die die genannten Voraussetzungen für eine große Witwen- und Witwerrente nicht haben, bekommen eine kleine Witwen- und Witwerrente. Letztgenannte wird jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Versicherten gewährt. Weniger bekannt ist die sogenannte Erziehungsrente. Anspruch darauf haben nur selbst gesetzlich Rentenversicherte, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist. Außerdem muss der verbleibende Elternteil das eigene Kind erziehen, nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Weniger als 1.000 Personen in Deutschland erhielten 2009 eine entsprechende Hinterbliebenenrente in Höhe von durchschnittlich 740 Euro.

Hinterbliebenenrente für Kinder

Damit auch hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine Waisenrente haben, müssen sie unter 18 Jahren sein oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Für Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, gilt eine Altershöchstgrenze von maximal 27 Jahren. Zudem muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Vollwaisenrente 20 Prozent beziehungsweise der Halbwaisenrente 10 Prozent der Rente, die dem oder der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes bei einer vollen Erwerbsminderung zugestanden hätte. Zusätzlich sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen. Anspruch auf eine Vollwaisenrente hat ein Kind, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr da ist. 2009 erhielten knapp 8.400 Kinder eine entsprechende Hinterbliebenenrente in Höhe von durchschnittlich 323 Euro. Fast 362.000 Heranwachsende bekamen eine Halbwaisenrente in Höhe von 156 Euro, nachdem ein unterhaltspflichtiges Elternteil verstorben ist.

Die richtige Absicherung

Wer genau wissen möchte, wie hoch die eigene Absicherung der Hinterbliebenen konkret ist und inwieweit eine Versorgungslücke besteht, erhält vom Versicherungsexperten Hilfe. Um ein mögliches Defizit zwischen dem aktuellen Haushaltseinkommen und dem zur Verfügung stehenden Betrag nach einem Todesfall abzusichern, bietet die Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgeprodukte an. Für die Suche nach einer optmialen Hinterbliebenen-Absicherung entsprechend dem persönlichen Bedarf und der jeweiligen Situation, empfiehlt sich ein umfassendes Beratungsgespräch mit dem Versicherungsfachmann.

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