Vermögenswirksame Leistungen stellen eine freiwillige Arbeitgeberleistungen dar. Sie sind allerdings in einigen Tarifverträgen verankert.
Die vermögenswirksame Leistungen (VL) sind ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Vermögensaufbau. Das Geld kann unterschiedlich investiert werden. Am bekanntesten ist dank der Fernsehwerbung immer noch der Bausparvertrag. Aber auch als Fondssparplan oder als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung können die VL genutzt werden.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Unter den vermögenswirksamen Leistungen versteht man einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers zum eigenen Vermögensaufbau. Er kann bis zu 40 EUR im Monat betragen. Dabei überweist der Arbeitgeber den Betrag direkt zweckgebunden auf ein Sparkonto oder als Zuschuss zur Betriebsrente.
Der Arbeitnehmer schließt einen Vertrag ab und legt ihn dem Arbeitgeber vor. Dabei handelt es sich um eine Holschuld. Die Verträge werden über einen Zeitraum von sieben Jahren abgeschlossen.
Für wen sind vermögenswirksame Leistungen sinnvoll?
Grundsätzlich profitiert jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer von einem Zuschuss zum Vermögensaufbau. Für Sie als Arbeitgeber ist aber zu bedenken, dass Sie Zuschüsse durchaus effektiver einsätzen können. Vermögenswirksame Leistungen sind voll steuerpflichtig und werden nur in sehr begrenztem Umfang staatlich gefördert. Für die allermeisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein Zuschuss in die Betriebsrente viel effektiver. Verfügbar ist die betriebliche Altersversorgung dann allerdings nicht nach sieben Jahren, sondern erst im Ruhestand.
Was ist bei vermögenswirksamen Leistungen zu beachten?
Einige Tarifverträge regeln, ob vermögenswirksame Leistungen gezahlt werdne müssen und in welcher Höhe. Darüber hinaus müssen die Bedingungen des fünften Vermögensbildungsgesetzes eingehalten werden (5. VermBG). Staatliche Förderung gibt es bei reinen Banksparplänen beispielsweise nicht. Auch aus einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag kann ein Anspruch auf VL entstehen.
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Wissenswertes zu vermögenswirksamen Leistungen
Grundsätzlich ja. Einzige Ausnahme: Die VL werden als Zuschuss zur Betriebsrente verwendet. In dem Fall können die Beiträge steuerfrei sein, wenn die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung eingehalten werden (siehe >> betriebliche Altersversorgung).
Bei den üblichen Bausparverträgen oder Fonds ist das unüblich. Da jeder Arbeitnehmer einen eigenen Vertrag abschließt und ihn dem Arbeitgeber vorlegt, sind Gruppenkonditionen nicht möglich. Anders sieht es in der Betriebsrente oder als Zuschuss zur Riesterrente aus. Hier sind Gruppenkonditionen grundsätzlich möglich.
Die Förderung duech den Staat nennt sich Arbeitnehmersparzulage. Sie ist allerdings sowohl an das Alter der Arbeitnehmer (max. 25 Jahre) als auch an das Einkommen gebunden. Ab einem zu Versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 EUR (Verheiratete 40.000 EUR) ist Schluss.
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