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Wer zahlt, wenn ein Fahrrad gegen ein Auto kippt?

Dass nicht immer ein Fahrradfahrer dafür haftet, wenn ein abgestelltes Velo auf ein geparktes Auto fällt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

29.7.2013 (verpd) Stürzt ein ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestelltes Fahrrad auf ein danebenstehendes Auto, so ist es Sache des Fahrzeugbesitzers zu beweisen, dass der Fahrradfahrer für den Vorfall verantwortlich ist. Denn eine Gefährdungshaftung für Fahrräder scheidet aus. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 261 C 8956/13).

Die Fahrzeugbesitzerin hatte ihren Pkw am Rande der Maximilianstraße in München geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, stellte sie fest, dass ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel ihres Autos gefallen war.

Unzureichender Sicherheitsabstand?

Für die Beschädigungen machte sie den Besitzer des Velos verantwortlich. Denn schließlich müsse ein Fahrrad so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Ein Fahrradfahrer habe daher einen angemessenen Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen zu wahren. Der Besitzer des Fahrrades wies die Forderung auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von mehr als 1.700 Euro als unbegründet zurück. Denn er habe beim Abstellen seines Zweirades einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Fahrzeug eingehalten. Was während der Zeit, als er zu Fuß unterwegs war, geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Autobesitzerin klagte ihre Schadenersatzforderung vor dem Münchener Amtsgericht ein. Dort erlitt sie jedoch eine Niederlage.

Keine Gefährdungshaftung

Wird durch ein abgestelltes Fahrrad eine Person verletzt oder ein Gegenstand beschädigt, so ist der Besitzer des Fahrrades zwar grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Geschädigter in so einem Fall aber ein Verschulden des Fahrradeshalters nachzuweisen. Denn eine Gefährdungshaftung, wie sie für Kraftfahrzeuge gilt, gibt es für Fahrräder nicht. Einen solchen Nachweis ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Denn allein die Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad auf dem Gehweg abgestellt hat, reicht nicht als Indiz dafür aus, dass er für die Beschädigung des Autos verantwortlich ist. Sofern nämlich dabei das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gemäß Paragraf 1 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) gewahrt wird, ist das Abstellen eines Fahrrades auf einem Gehweg grundsätzlich erlaubt. Dass der beklagte Radfahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hat, konnte ihm die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen. „Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Fahrrad des Beklagten aus einer gesicherten Position entfernt hat, um zum Beispiel Platz für das eigene Velo zu schaffen“, so das Gericht. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Die Frage der Verantwortung von Fahrradfahrern für Schäden, die durch ihr abgestelltes Velo verursacht werden, ist in der Rechtsprechung umstritten. So ist zum Beispiel das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 45 C 8793/11) in einem vergleichbaren Fall von einer Haftungsverpflichtung eines Radlers ausgegangen. Das Landgericht Tübingen hatte hingegen im Fall eines aus ungeklärten Gründen umgestürzten Motorrades zugunsten dessen Halter entschieden. Dies zeigt, dass auch für Radfahrer eine Privathaftpflicht-Versicherung notwendig ist – und zwar im doppelten Sinn: Zum einen deckt eine derartige Police Schadenersatz-, aber auch Schmerzensgeld-Forderungen eines Dritten, die durch ein fahrlässiges Handeln des Versicherten entstanden sind, ab, wenn die Ansprüche gerechtfertigt sind. Zum anderen wehrt die Versicherung ungerechtfertigte – wie im geschilderten Fall –, aber auch zu hohe Forderungen ab. Geschützt sind im Rahmen einer Privathaftpflicht-Police im Übrigen nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch die mitversicherten Personen, wie der Ehegatte oder die unverheirateten Kinder, sofern diese noch keine Ausbildung abgeschlossen haben.

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