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Steuerberater und externe Buchhalter: Wer haftet für Fehler in der Buchhaltung?

Jede Firma muss eine Buchhaltung führen. Viele lassen sich dabei von einem externen Buchhaltungsservice oder einem Steuerberater helfen. Fehler können hier jedoch schnell teuer werden.

4.7.2011 (verpd) Viele Firmen lassen ihre Buchhaltung von einem Dienstleister abwickeln. Das kann der Steuerberater oder für laufende Geschäftsvorfälle auch ein selbstständiger Buchhalter sein. Doch was passiert, wenn Ein- oder Ausgaben versehentlich falsch gebucht werden oder Unterlagen verloren gehen – und es dadurch zu einem Vermögensschaden kommt?

Selbstständige Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine müssen laut Gesetz unter anderem für solche Fälle eine ausreichend hohe Berufs- beziehungsweise Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen Für selbstständige Buchhalter wie Buchführungshelfer oder Kontierer gibt es keine derartigen Vorschriften. Doch auch diese können sich und ihre Kunden absichern.

Absicherung bei Steuerberater gesetzlich vorgeschrieben

Nach Paragraf 67 StBerG (Steuerberatungsgesetz) muss ein Steuerberater eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen. Laut Paragraf 52 DVStB (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-Gesellschaften) beträgt die Versicherungssumme mindestens 250.000 Euro. Versichert sind dabei Vermögensschäden, die der Steuerberater oder seine Angestellten fahrlässig verursacht haben. Ein Schadensgrund kann beispielsweise das Versäumnis von Fristen sein, wie etwa bei einer zu spät abgegebenen Steuererklärung, aber auch ein Systemfehler in der Buchführung, falsche Steuerberechnungen und eine Falschberatung. Die Versicherung wehrt zudem unberechtigte Ansprüche ab.

Buchhaltungsservice durch selbstständige Buchhalter

Ein Steuerberater ist berechtigt, eine Buchführung und Lohnbuchhaltung zu erstellen und zu führen sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen und andere Steuererklärungen anzufertigen. Ein Buchhalter, beispielsweise mit einer entsprechenden kaufmännischen Ausbildung, darf gemäß Paragraf 6 Absatz 4 StBerG ausschließlich laufende Geschäftsvorfälle und Lohnabrechnungen weiterführen und Lohnsteuer-Anmeldungen durchführen. Eine bestehende Buchhaltung eines Unternehmens kann daher von einem selbstständigen Buchhalter weitergeführt werden.

Schutz für selbstständige Buchhalter und dessen Kunden

Bei Fehlern kann es jedoch auch hier zu hohen Vermögensschäden kommen. Fehlerhafte Buchungen können beispielsweise zu falschen betriebswirtschaftlichen Auswertungen führen. Dies wiederum kann unternehmerische Fehlentscheidungen mit teuren Folgen nach sich ziehen. Auch verloren gegangene Unterlagen oder Fehler bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen können schnell ins Geld gehen. Selbst wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich daher auch für selbstständige Buchhalter, eine entsprechende Berufs- beziehungsweise Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die solche fahrlässigen Schäden abdeckt. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche eines Kunden ist mitversichert. Ein derartiger Versicherungsschutz dient dabei nicht nur zum Schutz des Buchhalters und dessen Kunden, sondern ist zudem ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Dienstleistern, die diese Absicherung nicht bieten.

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