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Gefährliche Freundschaftsdienste auf Privatbaustellen

Nachdem ein Handwerker verunfallt war, als er einem Freund unentgeltlich bei einem Bauvorhaben geholfen hatte, lehnte die Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Gericht musste entscheiden, ob dies tatsächlich rechtens war.

27.2.2012 (verpd) Ein Handwerker, der einem Freund unentgeltlich bei dessen Bauvorhaben hilft, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe jüngst entschieden (Az.: S 1 U 2650/11).

Normalerweise sind Privatpersonen, die dem Hausbesitzer bei kleineren Bau- und Umbaumaßnahmen nicht gewerbsmäßig helfen, während dieser Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wenn die gesamte wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 38 Stunden beträgt, besteht der Versicherungsschutz sogar kostenlos beim jeweiligen Unfallversicherungs-Träger der öffentlichen Hand. Dies gilt jedoch nicht für den Bauherren selbst und seinen Ehegatten. Dass auch andere Helfer nicht unbedingt automatisch versichert sind, musste ein arbeitsloser Zimmermann erfahren, der einem befreundeten Lehrer bei der Errichtung eines Carports geholfen hatte.

Reiner Freundschaftsdienst?

Weil ihm der Lehrer regelmäßig dabei half, die Folgen seiner Schreib-Leseschwäche im Alltag zu bewältigen, bot der Zimmermann seine Hilfe als kostenlose Gegenleistung an. Wenige Tage nach Baubeginn verletzte sich der Zimmermann mit einer Handkreissäge schwer am rechten Oberschenkel. Unter Hinweis darauf, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß Paragraf 2 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, verlangte er von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen. Diese lehnte jedoch eine Anerkennung ab. Denn nach ihrer Rechtsauffassung war der Kläger während eines reinen Freundschaftsdienstes verunglückt. Er stand daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Frage der Intensität

Zu Recht, befanden die Richter des Karlsruher Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Zimmermanns gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar nicht deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil ein Unfallopfer einem Freund oder einem Verwandten geholfen hat. Bei Gefälligkeitsleistungen innerhalb dieses Personenkreises ist jedoch zu prüfen, ob diese durch die Intensität des Freundschafts- oder Verwandtenverhältnisses geprägt werden oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die deutlich über das hinausgeht, was allgemein innerhalb solcher Beziehungen gefordert und erwartet werden kann und normalerweise von abhängigen Beschäftigten erbracht wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger in dem entschiedenen Fall wegen seiner Fachkenntnisse von sich aus angeboten, unentgeltlich bei der Errichtung des Carports zu helfen. Allein schon das spricht nach Meinung des Gerichts gegen die Annahme, dass es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat.

Eine Hand wäscht die andere

Es kommt hinzu, dass der Kläger seine Hilfe unter anderem deswegen angeboten hatte, um nach dem Motto „eine Hand wäscht die andere“ einen Ausgleich für die ihm ebenfalls unentgeltlich gewährte Unterstützung durch den Bauherren wegen seiner Schreib-Leseschwäche zu schaffen. Den Einwand des Klägers, dass für das Bauvorhaben rund 60 Arbeitsstunden veranschlagt wurden, ließen die Richter nicht gelten. Denn lang andauernde Hilfsleistungen seien durchaus nichts Ungewöhnliches. Deren Dauer spricht für sich allein gesehen folglich nicht automatisch für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Nach all dem kann der Kläger keine Leistungen von seiner Berufsgenossenschaft erwarten.

Absicherung für Helfer und Bauherr

Für einen Bauherren, der sichergehen will, dass wirklich alle Personen, wie Freunde, Verwandte oder Nachbarn, die beim Bau helfen, abgesichert sind, wenn sie sich dabei verletzen, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung für Bauherren und Bauhelfer. Hier können meist auch der Bauherr selbst und sein Ehegatte mitversichert werden. Doch auch andere Baurisiken bestehen, wie die Haftung des Bauherren, wenn Dritte durch die Bauarbeiten oder Gefahrstellen am Bau zu Schaden kommen, das Risiko der Beschädigung von Baumaterialien oder der Zerstörung des Rohbaus durch Brand. Daher sollte sich ein Bauherr bereits frühzeitig von einem Versicherungsfachmann beraten lassen, wie diese Risiken abgedeckt werden können.

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