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(K)eine Haftung bei Stolperfallen

Ob ein Restaurantbesitzer dafür haften muss, wenn ein Kunde beim Betreten seiner Gaststätte durch eine Unebenheit im Boden stürzt und sich dabei verletzt, hatte vor Kurzem ein Gericht zu klären.

31.10.2011 (verpd) Bei im Boden eingelassenen Schachtdeckeln muss stets damit gerechnet werden, dass sich am Rand Unebenheiten befinden könnten. Wer über eine derartige Stolperfalle stürzt, ist daher in der Regel selber für die Folgen einer dabei erlittenen Verletzung verantwortlich. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 21 O 321/10).

Eine Frau wollte in eine Gaststätte eintreten. Doch dazu kam es nicht. Denn kurz vor Betreten des Lokals kam sie über den Schachtdeckel eines im Eingangsbereich eingelassenen Fettabscheiders zu Fall.

Gebrochener Arm

Bei dem Sturz brach sie sich den linken Arm. Mit dem Argument, dass der Gastwirt für den Vorfall verantwortlich war, weil der Rand des Deckels gut zwei Zentimeter aus dem Boden herausragte, verlangte sie von ihm die Zahlung von Schmerzensgeld sowie den Ersatz sonstiger durch den Unfall erlittener Schäden. Nach Meinung des beklagten Restaurantbesitzers beziehungsweise seines Versicherers hatte die Klägerin den Sturz jedoch selbst zu verantworten. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte sie die unebene Stelle sehen und sie problemlos passieren können. Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Coburger Landgericht. Dort erlitt die Klägerin eine Niederlage.

Von den Umständen des Einzelfalls

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Fußgänger geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehweges hinzunehmen hat. Auch wenn es hierfür keine feste Grenze gibt, so sind Höhenunterschiede von zwei bis zweieinhalb Zentimetern in der Regel noch als akzeptabel anzusehen, so das Gericht. Bei der Beurteilung einer möglichen Haftungsverpflichtung des Verkehrssicherungs-Pflichtigen, in dieser Angelegenheit also des Gaststätteninhabers, kommt es allerdings auf die Gesamtumstände der Örtlichkeit an. In dem entschiedenen Fall war der Weg vor der Gaststätte abschüssig und im Eingangsbereich verengt. Dort befanden sich außerdem Hindernisse wie ein Bordstein, große Blumenkübel sowie eine Treppe. Der im Boden eingelassene Deckel des Fettabscheiders stellte quasi nur das i-Tüpfelchen dar.

Nicht aufgepasst

Hätte sich die Klägerin angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit der erforderlichen Aufmerksamkeit bewegt, wäre es nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Denn der Schachtdeckel war nicht zu übersehen. Außerdem muss bei derartigen Hindernissen immer damit gerechnet werden, dass an deren Rändern Unebenheiten bestehen. Die Klage der Verletzten wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Übrigens: Da, wie in diesem Fall, nicht immer ein anderer für die erlittenen Schäden haftet, ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert.

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