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Unfallflucht mit Einkaufswagen

Wer beim Einkaufen mit dem Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt, sollte nicht den Unfallort verlassen, ohne den Geschädigten in irgendeiner Form über seine Identität zu informieren, wie ein kürzlich veröffentlichtes Gerichtsurteil belegt.

16.7.2012 (verpd) Wer beim Beladen eines Autos mit einem Einkaufswagen ein fremdes Fahrzeug beschädigt und sich anschließend vom Ort des Geschehens entfernt, ohne den Besitzer des beschädigten Autos zu benachrichtigen, darf wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (Az.: III-1 RVs 62/11).

Geklagt hatte ein Autofahrer, der von seinem Arbeitgeber mit einem Firmenfahrzeug zu einem Einkaufszentrum geschickt worden war, um dort einzukaufen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Beim Beladen des Autos stieß einer der beiden von ihm benutzten Einkaufswagen gegen einen in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellten Pkw und beschädigte diesen erheblich. Doch anstatt sich um die Sache zu kümmern, machte sich der Kläger aus dem Staub. Er konnte nur dank eines aufmerksamen Zeugen ermittelt werden. In dem sich anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Ihm wurde außerdem für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot erteilt.

Berufung der Staatsanwaltschaft

Mit seiner hiergegen beim Düsseldorfer Landgericht eingereichten Klage hatte der Mann zunächst Erfolg. Die Richter ließen zwar keinen Zweifel daran, dass der Kläger zivilrechtlich zur Begleichung des von ihm verursachten Schadens verantwortlich ist. „Die Gefahr einer Sachbeschädigung durch einen infolge Unachtsamkeit beim Be- und Entladen eines stehenden Fahrzeugs wegrollenden Einkaufswagens stellt jedoch keine Realisierung der spezifischen Gefahren der Fortbewegung mittels des Fahrzeugs dar“, so das Gericht. Der Kläger habe daher keine Verkehrsunfallflucht im Sinne von Paragraf 142 StGB (Strafgesetzbuch) begangen. Doch dem wollte das von der Staatsanwaltschaft in Berufung angerufene Düsseldorfer Oberlandesgericht nicht folgen. Es gab der Berufung statt.

Unfall im Straßenverkehr

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die Kollision eines auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz zum Beladen eines Fahrzeugs genutzten Einkaufswagens mit einem anderen Fahrzeug einen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von Paragraf 142 Absatz 1 Nr. 1 StGB dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich zur Erfüllung dieses Tatbestandes ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben. Davon ist nach Ansicht des Gerichts bei einem Fall wie dem des Klägers jedoch auszugehen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotenzial eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, sodass sich letztlich im Schadenfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert hat.“

Absicherung von fahrlässig verursachten Schäden

Das Gericht hat den Fall zur abschließenden Entscheidung an eine andere Kammer des Düsseldorfer Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat nun darüber zu befinden, ob es angesichts der langen Verfahrensdauer gerechtfertigt ist, den Kläger tatsächlich mit einem Fahrverbot zu belegen. „Denn seine Warn- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot grundsätzlich nur in engem zeitlichen Abstand zur Tat erfüllen“, so das Gericht. Übrigens: Der Schadensverursacher wäre durch eine Privathaftpflicht-Versicherung abgesichert gewesen. Diese übernimmt nämlich Schäden, die ein Versicherter zum Beispiel als Fußgänger, Fahrradfahrer oder in Ausübung diverser anderer Tätigkeiten als Privatperson einem Dritten fahrlässig zufügt. Sie würde aber auch ungerechtfertigte Forderungen abwehren.

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