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Wenn die Sehne reißt

Immer wieder gibt es Streit, ob ein Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung als solcher anerkannt wird oder auf Vorschädigungen beruht. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem sich ein Versicherter beim Heben während der Arbeit schwer verletzte.

18.7.2011 (verpd) Auch körpereigene Bewegungen und dadurch verursachte Verletzungen können einen Berufsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewegung den dabei aufgetretenen Gesundheitsschaden wesentlich (mit-)verursacht hat, so das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (Az.: S 1 U 3415/10).

Dem Urteil lag die Klage eines Masseurs zugrunde. Dieser verspürte beim Anheben eines 75 Kilogramm schweren Patienten aus dessen Rollstuhl plötzlich Schmerzen in der rechten Schulter, die von einem kurzen knallenden Geräusch begleitet wurden. Wie sich herausstellte, war bei dem Hebevorgang die rechte Bizepssehne des Klägers gerissen.

Unfall oder Vorschädigung?

Mit dem Argument, dass der Hebevorgang den Riss der Sehne nicht wesentlich (mit-)verursacht hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft des Klägers ab, den Vorfall als Berufsunfall anzuerkennen. Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger ging vielmehr davon aus, dass der Versicherte unter einem degenerativen Vorschaden litt, durch welchen es zu dem Sehnenriss gekommen war. Dem widersprach der Masseur vehement. In seiner gegen die Berufsgenossenschaft gerichteten Klage trug er vor, dass es sich bei dem Vorfall um einen typischen Berufsunfall gehandelt habe. Doch damit hatte er bei dem Unfallversicherungs-Träger keinen Erfolg. Das angerufene Gericht war jedoch der Meinung, das auch Verletzungen durch körpereigene Bewegungen wie zum Beispiel durch Schieben, Laufen, Heben oder Tragen ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis darstellen. Damit wären auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt. Dazu bedarf es auch keines besonderen oder ungewöhnlichen Ereignisses. Es reichen vielmehr alltägliche Vorgänge aus.

Fehlender Nachweis

Demnach ist es unbestritten, dass der Kläger einen Unfall erlitten hat, als ihm beim Anheben des Patienten die Bizepssehne riss. Seine Klage wurde trotz allem als unbegründet zurückgewiesen. Denn der Kläger konnte nicht mit der für die Anerkennung des Zwischenfalls als Arbeitsunfall erforderlichen Notwendigkeit nachweisen, dass der Unfall nicht auf eine Vorschädigung zurückzuführen war. Nach seinen Angaben hatte er seinen Patienten in einer vollkommen kontrollierten Situation angehoben. Dabei kam es weder zu ruckartigen Bewegungen noch zu sonstigen überraschenden Momenten, die einen Sehnenriss hätten verursachen können. Der Riss der Bizepssehne ist nach Überzeugung des Gerichts daher im Wesentlichen nicht durch den Hebevorgang verursacht worden. Er war vielmehr Folge einer anlage- und altersbedingten Verschleißerscheinung. Von einem Arbeitsunfall kann daher nicht ausgegangen werden.

Absicherung bei Berufsunfähigkeit

Kann der Masseur aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, hat er nur einen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er gesetzlich rentenversichert ist und vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde. Alle Jüngeren bekommen nämlich nur dann eine Leistung, wenn sie nicht in der Lage sind, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Grundsätzlich müssen zudem bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten erfüllt sein. Doch selbst wenn er eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten würde – das heißt, wenn er nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten könnte –, müsste mit einer gravierenden Einkommenslücke im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen. Gesetzlich nicht Rentenversicherte oder nicht über ein Versorgungswerk abgesicherte Selbstständige erhalten im Falle einer Berufs- oder Erwerbsminderung gar keine Leistung. Daher empfiehlt es sich für Arbeitnehmer und Selbstständige, eine passende private Berufsunfähigkeits-Versicherung und für Kinder sowie für Personen ohne Berufstätigkeit eine Erwerbsunfähigkeits-Police abzuschließen. Diese leistet, egal ob die gesundheitlichen Einschränkungen infolge eines Unfalles oder auch einer Krankheit begründet liegen.

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