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Bandscheibenvorfall als Folge eines Arbeitsunfalls?

Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung für einen Bandscheibenvorfall leistet, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem berufsbedingten Unfall einen Bandscheibenvorfall, so ist seine Berufsgenossenschaft nur unter bestimmten Umständen zur Leistung verpflichtet. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein eindeutiger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Unfall festgestellt werden kann, so das Sozialgericht Düsseldorf in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: S 1 U 4/08).

Die Klägerin wurde im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt und dabei verletzt. Kurz darauf wurde bei ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert.

Zusammenhang mit Autounfall?

Da sie nach eigenen Angaben vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an ihrer Wirbelsäule hatte, sah die Klägerin einen Zusammenhang mit dem Autounfall. Sie beantragte daher bei ihrer Berufgenossenschaft die Zahlung einer Verletztenrente.

Unter Hinweis darauf, dass das Unfallgeschehen und die dabei erlittenen Verletzungen keinerlei Hinweis darauf zulassen würde, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge des Unfalls war, bestritt der gesetzliche Unfallversicherer eine Leistungsverpflichtung. Die Berufsgenossenschaft sah es vielmehr als Zufall an, dass die Versicherte die Wirbelsäulenerkrankung ausgerechnet nach dem Unfall erlitten hatte.

Die Frau war anderer Meinung. Sie zog daher gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.

Unwahrscheinliche These

Nach den Feststellungen des Gerichts war das Unfallgeschehen zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Das Gericht hielt jedoch trotz allem einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall für unwahrscheinlich, weil die Art der erlittenen Verletzungen gegen diese These sprach.

Für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall ist es nach Überzeugung des Gerichts erforderlich, dass bei der auslösenden Verletzung der Wirbelkörper selbst oder zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Das aber war bei der Klägerin nicht der Fall, sodass das Gericht von einer anderen Ursache für den Bandscheibenvorfall ausging. Die Klage der Frau wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

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