Viele Arbeitnehmer wissen mittlerweile, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung haben (§1a Betriebsrentengesetz) und schließen daraus, dass sie bei einem Arbeitgeberwechsel auch ein Recht darauf haben, ihre bestehende Direktversicherung beim neuen Unternehmen unverändert fortzuführen. Das ist aber nicht korrekt.
Hier lohnt es sich, als Franchisenehmer die Feinheiten zu kennen und sich damit viel Ärger zu ersparen!
Was versteht man unter der Übertragung einer Anwartschaft?
Zunächst müssen wir zwischen der Fortführung einer Direktversicherung und der Übertragung einer Anwartschaft unterscheiden. Klingt ähnlich, ist aber etwas völlig anderes!
Der Arbeitnehmer hat seit 2005 unter bestimmten Voraussetzung das Recht, eine bestehende Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen. Das bedeutet: Das bis dahin gebildete Kapital wird übertragen. Das kann – und wird in den meisten Fällen – in einem neuen Vertrag umgesetzt.
Beispiel: Eine neue Mitarbeiterin hat bei ihrem alten Arbeitgeber eine Direktversicherung bei der Apfelsinia abgeschlossen und möchte nun auch beim neuen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbaren. Der hat aber einen Gruppenvertrag bei der Pfefferminzia. Die Mitarbeiterin hat bei der Apfelsinia ein Guthaben (den sog. Übertragungswert) von 30.000 EUR angespart.
Sie hat nun das Recht, diesen Betrag auf die Pfefferminzia zu übertragen und dort eine Entgeltumwandlung einzurichten. Sie hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, den Vertrag bei der Apfelsinia fortzuführen. Das kann immer nur mit dem Einverständnis des neuen Arbeitgebers erfolgen.
Ab wann haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung?
Das regelt das Betriebsrentengesetz nicht genauer. Das Betriebsrentengesetz kennt keine Probezeit! Somit kann eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag auf eine Entgeltumwandlung bestehen.
In der Praxis ist das aber nicht ganz unproblematisch. Soll ein Altvertrag fortgeführt werden, so muss der zunächst geprüft, vielleicht müssen sogar Informationen zum Beitragskonto und den garantierten Leistungen vom Versicherer besorgt werden. Das kostet alles Zeit. Die Übertragung von bestehenden Anwartschaften dauert in der Praxis oft mehrere Monate, je nach Kooperationsbereitschaft des abgebenden Versicherers. Wie ist das mit dem Recht auf Entgeltumwandlung vereinbar?
Viele Versicherer bieten dafür an, schon bei Beginn der Übertragung ein Beitragskonto einzurichten und die Entgeltumwandlung zu beginnen. Dazu muss noch kein neuer Vertrag vorliegt. So kann man vermeiden, dass bei Abschluss der Übertragung plötzlich mehrere Beiträge gleichzeitig fällig werden und dem Rechtsanspruch ist Genüge getan.
Was ist bei einer Fortführung denn zu beachten?
Soll ein bestehender Vertrag fortgeführt werden, so empfehlen wir dringend, den Vertrag gründlich zu prüfen. Der Arbeitgeber macht sich bei einer Fortführung die zugrunde liegende Anwartschaft mit allen Garantien zu Eigen. Er steht also für die Zusage ein und muss sie erfüllen, auch wenn es den Versicherer in 20 Jahren gar nicht mehr gibt.
Als Arbeitgeber steht Ihnen dafür aber auch das Recht zu, Verträge abzulehnen! Um diese Entscheidung möglichst transparent und fair für alle Beteiligten zu gestalten, empfehlen wir, bestimmte Mindeststandards zu formulieren:
… um nur einige Kriterien zu nennen.
Es ist sinnvoll, diese Standards zu definieren und mit dem eigenen Dienstleister zu dokumentieren oder in der Personalabteilung zu prüfen. Da die Fortführung bestehender Verträge immer nur einvernehmlich möglich ist, kann für diesen Fall auch eine Frist vereinbart werden, so z. B. das Ende der Probezeit.
Wir empfehlen, die Kriterien als Anhang zur Versorgungsordnung aufzunehmen und in der Versorgungsordnung darauf hinzuweisen. Beides sollte neuen Arbeitnehmern dann möglichst früh im Einstellungsprozess zur Verfügung gestellt werden. Am besten gleich mit einem Hinweis auf den eigenen Dienstleister, sollte einer vorhanden sein.
Was sollte ich also mit neuen Arbeitnehmern besprechen?
In der Praxis gibt es oft ein Spannungsverhältnis zwischen den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers. Natürlich möchten die meisten Arbeitnehmer ihren alten Vertrag möglichst unverändert und sofort fortführen. Dem steht das Sicherheitsbedürfnis des Arbeitgebers mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen entgegen. Je drängender der Personalbedarf des neuen Arbeitgebers ist, desto größer wird auch die Kompromissbereitschaft sein. Dennoch sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vermitteln, dass es immer ein Entgegenkommen des Arbeitgebers darstellt, wenn ein bestehender Vertrag fortgeführt wird. So kommen gar nicht erst Begehrlichkeiten auf.
Manchmal stellt die Übertragung bestehender Anwartschaften auch eine Chance dar. Gerade in den letzten Jahren haben sich viele Versicherer aus dem Geschäft mit Betriebsrenten zurückgezogen. Einige haben sogar ihre Bestände an Abwicklungsgesellschaften verkauft. Viele Verträge erwirtschaften nur noch die nötige Garantieverzinsung oder sind mit hohen Kosten belastet. Ein Wechsel in einen attraktiven Kollektivvertrag kann da sogar Vorteile für den Arbeitnehmer bringen.
Übertragung nur beim Arbeitgeberwechsel!
Den Anspruch auf eine Übertragung hat der Arbeitnehmer nur zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels und da auch nur innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis. Ist ein Vertrag also erst auf den neuen Arbeitgeber umgeschrieben (Fortführung), besteht diese Chance nicht mehr. Arbeitgeber sollten sich hier also nicht unter Druck setzen lassen. Selbst in Zeiten des Fachkräftemangels nicht.